Kriterien und Modalitäten
Befreiung von Schülbeiträgen
- Für Schülerinnen und Schüler können laut Beschluss der Landesregierung Nr. 79/2018 bei Bedürftikeit Kriterien zur Reduzierung des Schüler*innenbeitrages oder zur Befreiung davon vorgesehen werden.
- Im aktuellen Dreijahresplan des Bildungsangebotes wurden im Abschnitt A „Das sind wir“ unter dem Punkt „Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen“ u.a. auch vorgesehen, dass bedürftige Schülereltern um eine Befreiung bzw. Teilbefreiung von den Schüler*innenbeiträgen ansuchen können. Die Vorgangsweise zur Befreiung bzw. Teilbefreiung von Schülerbeiträgen ist dort geregelt.
- Derzeit werden Schüler*innenbeiträge nur im beschränkten Ausmaß im Zusammenhang mit der Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen eingehoben. Es werden keine allgemeinen Schüler*innenbeiträge bzw. Beiträge für den Ankauf von Materialkosten eingehoben.